ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Münch Chemie International GmbH
I. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen von Lieferanten mit Fa. Münch Chemie International GmbH, Weinheim (im Folgenden „Münch“ genannt). Sie sind Bestandteil aller Verträge von Münch, insbesondere bei Verträgen über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern beschafft (§§ 433, 651 BGB). Ferner gelten sie auch für die Erbringung von Dienstleistungen („Leistung“) und den Erwerb von Softwareprodukten („Software“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zu-letzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung.
(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Alle Angebote, Warenlieferungen und Dienstleistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich auf ihrer Grundlage, selbst wenn die Geltung der AEB nicht nochmals gesondert vereinbart wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Münch ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Ein vorbehaltslos angenommenes Angebot oder eine vorbehaltslos entgegengenommene Warenlieferung bzw. Dienstleistung gilt nicht als Zustimmung von Münch. Mit Zustandekommen des Vertrages erkennt der Lieferant ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser AEB an.
(3) Allgemeine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Lieferanten oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung von Münch im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn Münch auf ein Schreiben des Lieferanten oder eines Dritten Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen enthält, liegt darin kein Einverständnis mit ihrer Geltung.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Nachweis des Inhalts derartiger Zusatzvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch Münch im Sinne von Ziffer II. der AEB erforderlich.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Gesetzliche Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Klarstellung, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen von Münch in Bezug auf den Vertrag (z.B. Bestellungen, Bestätigungen, Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt) sind schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
III. Vertragsschluss
(1) Die Bestellung von Münch gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Münch zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme der Bestellung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Münch ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Bestellung unverändert bestätigt (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Münch.
IV. Lieferzeiten, Nachfristen, Folgen von Fristüberschreitungen
(1) Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine und Lieferzeiten sind verbindlich. Sind Verzögerungen des Liefertermins zu erwarten, so hat der Lieferant Münch sofort schriftlich oder in Textform im Sinne von Ziffer II. der AEB darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Münch ist berechtigt, die Annahme zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer von Münch gesetzten angemessenen Nachfrist nach Ablauf des in der Bestellung genannten oder sonst vereinbarten Termins liefert oder leistet. Zum Rücktritt ist Münch auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht selbst verschuldet hat. Die Münch durch diesen Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Beschaffung, entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
(3) Im Falle des Lieferverzugs ist Münch zudem berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Bestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
V. Abwicklung von Lieferungen und Leistungen
(1) Die Lieferung oder Leistung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß, transportverpackt und frei Lieferort an der von Münch angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen.
(2) Lieferanten dürfen Unteraufträge nur mit vorheriger Zustimmung (gemäß Ziffer II. der AEB) durch Münch vergeben, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit im Sinne von Ziffer IV. der AEB verbindlich.
(3) Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung gemäß Ziffer II. der AEB seitens Münch.
(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von Münch sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
(5) Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Standardverpackung. Der Lieferant hat eine günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten, wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen, zu Lasten des Lieferanten. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklärt sich Münch ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
(6) Bei gelieferten Maschinen und Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern.
(7) Die Lieferung von Software beinhaltet unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt oder zum Herunterladen aus dem Internet bereitgestellt wird, die Installation er Software bei Münch und die individuelle Anpassung der Software zum Zwecke ihrer Anwendung. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation übergeben ist.
(8) Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände von Münch, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit sowie zu Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
VI. Sicherheitsanforderungen, Umweltschutz, Exportkontrolle
(1) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferte Ware allen maßgeblichen Anforderungen für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum genügt.
(2) Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der Richtlinien und Gesetze, die hinsichtlich der Stoffbeschränkungen auf bestimmte Komponenten der Ware zutreffen, zu ermitteln und einzuhalten. Er ist zudem verpflichtet, keine verbotenen Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffbeschränkungen und die Lieferung von Verbotsstoffen sind Münch umgehend mitzuteilen.
(4) Bei Lieferungen von Waren und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferungen von Waren zur Erfüllung der Bestellungen von Münch (im Sinne von Ziffer III. der AEB) die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts, einschließlich Embargovorschriften und Sanktionslisten, einzuhalten. Insbesondere hat er die anwendbaren Exportkontroll- und Embargovorschriften sowie die Sanktionslisten seines Heimatlandes und – falls auf ihn anwendbar – der Europäischen Union zu beachten. Sofern Münch im Falle von Exportkontrollprüfungen durch die zuständigen Behörden Informationen und Dokumente vom Lieferanten benötigt, wird er unverzüglich gegenüber Münch die im Rahmen der Kontrolle angefragten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen. Der Lieferant stellt Münch von der Haftung für Ansprüche frei, die Behörden oder sonstige Dritte gegenüber Münch wegen eines schuldhaften Verstoßes des Lieferanten gegen Exportkontroll- und Embargovorschriften sowie Sanktionslisten geltend machen. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant zum Ersatz der Schäden, die Münch aus dem schuldhaften Verstoß des Lieferanten gegen Export- und Embargovorschriften, Sanktionslisten
und aus der Verletzung der in Ziffer VI. (5) Satz 3 genannten Verpflichtung zur Information entstehen.
VII. Zoll, Importbestimmungen
(1) Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. gegenüber Münch anzugeben.
(2) Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union auf eigene Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
VIII. Preise, Umsatzsteuer
(1) Die Preise sind Festpreise und für den Lieferanten bindend. Sie schließen die Lieferung „frei Haus“ sowie sämtliche Aufwendungen und Nebenkosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen; ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
IX. Rechnungen, Zahlungen
(1) Rechnungen sind in Textform im Sinne von Ziffer II. der AEB auszustellen und elektronisch an invoice@muench-chemie.com zu übermitteln. Sie müssen die Bestellnummer von Münch beinhalten.
(2) Der Anspruch des Lieferanten auf das Entgelt wird 90 Tage nach vollständigem Wareneingang sowie nach Übergabe sämtlicher zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung (gemäß Ziffer VIII. der AEB) zur Zahlung fällig. Münch schuldet keine Fälligkeitszinsen.
(3) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist Münch unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen aus Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(4) Die Abtretung von Forderungen gegen Münch seitens des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(5) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
X. Eigentumsrechte
1) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Zahlung des Entgelts im Sinne von Ziffer IX. Abs. 2 der AEB auf Münch über.
(2) Jeder verlängerte, erweiterte oder weitergeleitete Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Inbetriebnahme und Nutzung
1) Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware oder Software zu liefern oder die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für Zahlungen seitens Münch ist der Geschäftssitz von Münch.
(2) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn sich Münch zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt hat, erst mit der Entgegennahme der Ware durch den von Münch beauftragten Spediteur oder durch Münch am vereinbarten Erfüllungsort – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – auf Münch über.
(3) Die Inbetriebnahme von Maschinen oder Geräten sowie die Nutzung von Software stellen keine Bestätigung ihrer Mängelfreiheit seitens Münch dar.
XII. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand, Mängelanzeige, Warenrücksendung
(1) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die gelieferte Ware überprüft Münch anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Im Übrigen kommt es für die Untersuchung, ihre Art und ihren Umfang darauf an, inwieweit sie unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist der Lieferant verpflichtet, die Ware an einen von Münch benannten Dritten zu liefern (Direktlieferung), wird Münch dafür sorgen, dass die Untersuchung durch den Dritten unter Mitwirkung von Münch nach der Ablieferung beim Dritten erfolgt. Mängel an der gelieferten Ware werden, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Die Rügepflicht von Münch für später entdeckte Mängel bleibt sowohl bei einer Lieferung an Münch als auch bei einer Direktlieferung unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Münch gilt die Rüge (Mängelanzeige) in allen Fällen dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, nach Ablieferung der Ware abgesendet wird.
(2) Sendet Münch mangelhafte Ware zurück, so ist Münch berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Netto-Preises der mangelhaften Ware. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt Münch vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
(3) Bei einer unberechtigten Mängelanzeige haftet Münch nur, wenn Münch erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
XIII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, Nachfrist
(1) Für die Rechte von Münch bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware und Software sowie der erbrachten Leistungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei innerhalb einer dem Lieferanten von Münch gesetzten Nachfrist zu wiederholen. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) oder zur Beseitigung geringfügiger Mängel ist Münch berechtigt, dem Lieferanten eine kurze Nachfrist zu setzen, die aufgrund der konkreten Situation gemäß Ziffer XIII. (2) Satz 2 dieser AEB angemessen ist. Dies gilt auch, wenn Münch Mängel bei Lieferungen sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
(3) Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung wegen der Mängelbeseitigung nicht in Gewahrsam von Münch befindet, haftet der Lieferant für die Beschädigung, Verschlechterung oder den Untergang dieses Gegenstands.
(4) Im Übrigen ist Münch bei einem Sach- und Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Münch nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
XIV. Gewährleistungsfristen und Verjährung
(1) Die Ansprüche von Münch und des Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Ablieferung am Erfüllungsort gemäß Ziffer XI. (1) der AEB. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1a) BGB unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Münch geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Münch wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führen.
(4) Mit dem Zugang der Mängelanzeige von Münch beim Lieferanten ist die Verjährung der Mängelansprüche gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von Münch ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche von Münch verweigert.
(5) Bei Neulieferung bzw. Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für neugelieferte bzw. ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Münch musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Neulieferung bzw. Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder vergleichbaren Gründen vornahm.
XV. Rücktritt und Kündigung bei wiederholten Leistungsstörungen
(1) Münch ist berechtigt, bei einer wiederholten Leistungsstörung des Lieferanten von einem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, auch wenn die Lieferung oder Leistung aus diesem Vertrag noch nicht erfolgt oder noch nicht fällig ist. Eine wiederholte Leistungsstörung liegt vor, wenn der Lieferant Lieferungen von Waren bzw. Leistungen jeweils des gleichen Typs oder der gleichen Art oder Sorte mindestens dreimal innerhalb von zwölf Monaten mangelhaft oder verspätet erbracht hat. Der Rücktritt bedarf einer vorherigen Abmahnung in Textform (im Sinne von Ziffer II. der AEB) nach der zweiten Leistungsstörung des Lieferanten im Sinne von Ziffer XV. (1) Satz 2 der AEB. Die Abmahnung soll die vorherigen Leistungsstörungen des Lieferanten benennen und zur künftigen Unterlassung von Leistungsstörungen auffordern sowie eine Rücktrittsandrohung für den Fall einer weiteren Leistungsstörung enthalten. Sofern mehrere Verträge aufgrund von verschiedenen Bestellungen im Sinne von Ziffer III. der AEB zwischen dem Lieferanten und Münch bestehen, bei denen die Lieferungen oder Leistungen noch nicht erfolgt oder noch nicht fällig sind, kann Münch die Abmahnung und im Weiteren das Rücktrittsrecht auch im Hinblick auf die weiteren oder alle Verträge erklären.
(2) Besteht zwischen dem Lieferanten und Münch ein Rahmenvertrag, aufgrund dessen Bestellungen im Sinne von Ziffer III. der AEB über Lieferungen oder Leistungen von Münch in Auftrag gegeben werden, ist Münch im Falle einer wiederholten Leistungsstörung gemäß Ziffer XV. (1) Satz 2 der AEB berechtigt, den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf einer vorherigen Abmahnung im Sinne von Ziffer XV. (1) Satz 3 und 4 der AEB, wobei an die Stelle der Rücktrittsandrohung eine Kündigungsandrohung tritt. Die Kündigung muss dem Lieferanten spätestens einen (1) Monat, nachdem Münch von der dritten Leistungsstörungen Kenntnis erlangt hat, zugehen. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform gemäß Ziffer II. der AEB. Die vorgenannten Regelungen in Ziffer XV (2) der AEB gelten nur, sofern und soweit zwischen dem Lieferanten und Münch im Rahmenvertrag keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
XVI. Haftungsfreistellung bei Sach- und Rechtsmängeln und Produktfehlern
(1) Der Lieferant stellt Münch von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gegen Münch erheben und erstattet Münch die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
(2) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- und Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Münch von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Der Lieferant erstattet Münch außerdem die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung sowie sämtliche mit einer Rückrufaktion verbundenen Kosten, sofern Münch wegen eines Fehlers des Produkts, das der Lieferant geliefert hat, zur einer Rückrufaktion gegenüber Dritten verpflichtet ist.
XVII. Eigentum und Schutzrechte an technischen Unterlagen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln
(1) Von Münch zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben Eigentum von Münch. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist. Die in Ziffer XVII (1) Satz 1 der AEB genannten Gegenstände sowie deren Duplikate sind ausschließlich für die vertragliche Lieferung und Leistung zu verwenden und nach Erledigung der Bestellung einschließlich aller angefertigten Duplikate unaufgefordert an Münch zurückzugeben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die in Ziffer XVII (1) Satz 1 der AEB genannten Gegenstände sowie deren Duplikate unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich machen.
(2) Erstellt der Lieferant für Münch die in Ziffer XVII. (1) Satz 1 der AEB genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von Münch, so gilt Ziffer XVII. (1) der AEB entsprechend, wobei Münch mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-)Eigentümer wird. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für Münch unentgeltlich; Münch kann jederzeit seine Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz von noch nicht amortisierten Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände in Ziffer XVII. (1) und (2) der AEB unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung der Bestellung einen Zulieferer mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Lieferant Münch seine Ansprüche gegen den Zulieferer auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.
(4) Der Lieferant wird auf das Bestehen folgender Schutzrechte hingewiesen und verpflichtet sich, diese nur zur Ausführung der Bestellung zu nutzen: An den in Ziffer XVII. (1) der AEB genannten Unterlagen sowie an Bestelldokumenten von Münch besteht ein Urheberrecht von Münch. Auf den genannten Unterlagen und Bestelldokumenten sind Marken abgebildet, die zu Gunsten von Münch registriert sind. An Werkzeugen und Fertigungsmitteln bestehen eingetragene Patente und Gebrauchsmuster, deren Inhaberin Münch ist.
(5) Eine über die Regelung in Ziffer XVII. (4) der AEB hinausgehende Nutzung der dort aufgeführten Schutzrechte bedarf der vorherigen Zustimmung von Münch.
XVIII. Beistellung von Material
(1) Von Münch zur Herstellung beigestellten Materials bleibt Eigentum von Münch und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von Münch zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Be-schädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
(2) Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für Münch. Münch wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht Münch Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
XIX. Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für Münch, insbesondere nach dessen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellungen gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Münch.
XX. Datenschutz
(1) Erhält der Lieferant Zugang zu personenbezogenen Daten, für die Münch verantwortlich ist, ist der Lieferant verpflichtet, die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verpflichtungen, die sich aus der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben, gegenüber seinen Mitarbeitern und Zulieferern sicherzustellen. Es gelten insbesondere – teilweise in Ergänzung der gesetzlichen Verpflichtungen – die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pflichten, die sich aus der jeweiligen Bestellung bzw. dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben, verarbeitet („Zweckbindung“);
b) Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter nur Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, soweit dies im Rahmen der Zweckbindung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter sind schriftlich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet worden;
c) Der Lieferant verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten sowie dauerhaft sicherzustellen;
d) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ist nur unter Einhaltung der in Art. 44 ff. DSGVO geregelten Bedingungen zulässig;
e) Der Lieferant löscht die Daten unverzüglich, sobald diese im Rahmen der Zweckbindung und nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nicht mehr erforderlich sind.
(2) Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von Münch verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Lieferant verpflichtet sich, nur Unterauftragnehmer einzusetzen, die ausreichende Garantien für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bieten und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Münch.
XXI. Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Rechtsbeziehung zu Münch die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften und Bestimmungen in Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, einzuhalten.
(2) Der Lieferant wird sich in zumutbarer Weise darum bemühen, die Einhaltung der in Ziffer XXI. (1) genannten Verpflichtung auch bei seinen Zulieferern sicherzustellen.
(3) Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache, soweit keine anderweitige Vereinbarung hierüber zwischen dem Lieferanten und Münch getroffen wird.
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